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Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich ab 1. Oktober 2022 verpflichtend
Die Bundesregierung hat am 24. August 2022 mehrere Verordnungen beschlossen, um die Energieversorgung in der aktuellen Gasmangellage zu sichern.
Eine davon, die (www.bmwk.de): Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV), ist für das SHK-Handwerk von unmittelbarer Bedeutung. Der Bundesrat stimmt am 16. September 2022 in verkürzter Frist final darüber ab. Die Verordnung soll bereits am 1. Oktober 2022 in Kraft und zum Ablauf des 30. September 2024 automatisch wieder außer Kraft treten. Folgende Anforderungen sind für das SHK-Handwerk von Bedeutung:
Gasbetriebene Heizungs- und Warmwasseranlagen sind bis zum 15. September 2024 zu prüfen und ggfls. zu optimieren!
Die EnSimiMaV verpflichtet Gebäudeeigentümer in den nächsten beiden Jahren, Maßnahmen zur Verbesserung erdgasbetriebener Heizungsanlagen in ihren Gebäuden zu treffen. Sie sollen u.a. ihre Heizungseinstellungen überprüfen und ggf. optimieren. Gaszentralheizungen in größeren Gebäuden müssen zudem hydraulisch abgeglichen und technisch veraltete, ineffiziente Heizungspumpen ausgetauscht werden.
Die Heizungsprüfung nach EnSimiMaV unterscheidet sich von dem bekannten ZVSHK-Heizungscheck 2.0 nach DIN EN 15378. In einem vereinfachten Verfahren ist (visuell) zu prüfen:
ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.
(Bildquelle: ZVSHK)
Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei Wartungsarbeiten oder Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, angeboten und durchgeführt werden. Sofern die Prüfung Optimierungsbedarf feststellt, ist die Optimierung der Heizung bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Hydraulischer Abgleich ist in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen verpflichtend!
Gaszentralheizungssysteme in größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden sind hydraulisch abzugleichen:
In Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche oder in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
Der hydraulische Abgleich entfällt, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde, innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.
Update zum 21.09.2022 - Überraschend wurde eine erneute Änderung der BEG vorgenommen. Die Förderung der Optimierung in Bestandsgebäuden ist begrenzt auf maximal 5 Wohneinheiten oder 1000 m² Fläche. Damit werden verpflichtende Optimierungen nach EnSimiMaV nicht förderfähig.
Einsatz von Hocheffizienzpumpen im Reparaturfall ab 1. Januar 2022
Die Europäische Kommission hat Richtlinien zu sogenannten "Energy related Products" (ErP) erlassen. Diese ErP-Richtlinien regeln unter anderem die Mindesteffizienz von energieverbrauchenden Produkten. Hintergrund ist das Ziel der Europäischen Union, die CO2-Emissionen zu reduzieren.
Bereits seit dem 1. August 2015 dürfen nur noch Geräte mit ErP-konformen Pumpen (Hocheffizienzpumpen) verkauft werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden die Vorgaben weiter verschärft, so dass ab diesem Zeitpunkt bei einem Pumpendefekt auch eine alte Standardpumpe durch eine Hocheffizienzpumpe ersetzt werden muss. Vorhandene Standardpumpen beim Großhandel bzw. im Vaillant Zentrallager dürfen noch abverkauft und eingebaut werden.
Wenn der Einbau einer Hocheffizienzpumpe aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann weiterhin die Standardpumpe eingesetzt werden. Allerdings dürfen nur noch Lagerbestände aufgebraucht werden, so dass die Standardpumpen nur noch eine gewisse Zeit verfügbar sein werden. Wenn die vorhandenen Lagerbestände aufgebraucht sind, ist in diesem Fall ein Austausch des Wärmeerzeugers erforderlich.
Gebäudeenergiegesetz ab 01.01.2024
Laut Gesetz für Erneuerbares Heizen wird ab 1. Januar 2024 der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen verpflichtend. Schrittweise wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Spätestens bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.
Ab 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. In Neubaugebieten greift diese Regel direkt ab 1. Januar 2024. Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es längere Übergangsfristen: In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner) werden klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel spätestens nach dem 30. Juni 2026 Pflicht. In kleineren Städten ist der Stichtag der 30. Juni 2028. Gibt es in den Kommunen bereits vorab eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für zum Beispiel ein Wärmenetz, die einen kommunalen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.
Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Dies gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Muss eine Erdgas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden, weil sie nicht mehr repariert werden kann oder über 30 Jahre alt ist (bei einem Konstanttemperatur-Kessel), gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümerinnen und Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.